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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Vorlage- und Anzeigepflichten, Kontrollpersonen



(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkehersteller), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen in zwei Stücken vorzulegen:

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke gelagert werden sollen,

2.
eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungsverfahrens.

(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im Betrieb des Stärkeherstellers und bei den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen sind Personen zugelassen, die als Wäger oder Probenehmer öffentlich bestellt und vereidigt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen Personen wahrgenommen werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende Person aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeherstellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu bestellenden Personen namentlich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebs des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden oder eine bestellte Person nicht die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des Satzes 5 weiter.

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