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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 7 - Kartoffelstärkeprämienverordnung (KartStPrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1815, 2032; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 05.09.1976; FNA: 7847-11-4-21 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Vorlage und Überprüfung von Investitionsplänen



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten innerhalb der dort genannten Frist von den Stärkeherstellern zur Berücksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994 getätigten Investitionen bei der Kontingentsverteilung vorzulegenden Unterlagen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Unterlagen, die zur Berücksichtigung einer Kartoffelstärkemenge im Rahmen des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontingents vorgelegt werden, müssen bis zum 8. Februar 1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins können keine Ansprüche auf Zuteilung eines entsprechenden Unterkontingents mehr berücksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen muß sich entnehmen lassen, daß die Investitionen

a)
vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise eingeleitet worden sind,

b)
zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitätserhöhungen geführt haben oder führen werden,

c)
mindestens der Kapazitätsaufstockung entsprechen werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen vorgesehen ist,

d)
mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme entsprechen werden, der in den in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getätigte Investitionen aufgeführt ist.

(3) § 6 gilt entsprechend.