(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch schriftlichen Bescheid fest. Dabei werden die Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben sowie die neuen Kapazitäten, die nach den sich aus den in §
1 genannten Rechtsakten ergebenden Kriterien festgestellt werden, zugrundegelegt.
(2) Die Unterkontingente werden proportional angepaßt, sobald festgestellt wird, daß die der Bundesrepublik Deutschland durch die in §
1 genannten Rechtsakte zugewiesenen Kontingente überschritten werden würden.
(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, insbesondere in den Fällen, die in den in §
1 genannten Rechtsakten aufgeführt sind, ändern.