(1) Der Stärkehersteller hat die Lagerung von Übermengen außerhalb seines Betriebs, soweit dies nach den in §
1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle, in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.
(2) Die zuständige Zollstelle überprüft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.
(3) Der Stärkehersteller hat den in den in §
1 genannten Rechtsakten vorgesehenen zusätzlichen Nachweis bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen.