Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 12 Übergangsregelung
Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 9. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.
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