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Änderung § 11 Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 08.11.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 425 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Meldepflichten | |
(Text alte Fassung) Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung. | (Text neue Fassung) Die Bundesländer machen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung über die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Übermengen durch die Bundesfinanzverwaltung. |
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