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Änderung § 1 PFKapAV vom 12.05.2011

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§ 1 PFKapAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung
§ 1 PFKapAV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anlagegrundsätze


(Text neue Fassung)

§ 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement


vorherige Änderung

(1) Für die Anlage des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds (gebundenes Vermögen) gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Anlagegrundsätze sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, insbesondere Maßnahmen der Risikosteuerung, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und die jährlichen Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(3)
Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind.

(4)
Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches).



(1) 1 Für die Anlage des gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. 2 Die Bestimmungen des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(2) 1 Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. 2 Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 3 Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen.

(3) 1
Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. 2 Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen.

(4) Die
Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(5)
Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind.

(6)
Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches).