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Synopse aller Änderungen der PFKapAV am 12.05.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Mai 2011 durch Artikel 1 der 1. PFKapAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFKapAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PFKapAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | PFKapAV n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Anlagegrundsätze | (Text neue Fassung) § 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement |
§ 2 Anlageformen § 3 Mischung § 4 Streuung § 5 Kongruenz | |
§ 6 Belegenheit | § 6 Übergangsregelung |
§ 7 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 1 Anlagegrundsätze | § 1 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement |
(1) Für die Anlage des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds (gebundenes Vermögen) gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Die Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (2) Die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Anlagegrundsätze sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, insbesondere Maßnahmen der Risikosteuerung, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und die jährlichen Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. (3) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (4) Die Quoten der §§ 3 bis 5 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Abs. 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches). | (1) 1 Für die Anlage des gebundenen Vermögens eines Pensionsfonds gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. 2 Die Bestimmungen des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt. (2) 1 Die Anlage des gebundenen Vermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. 2 Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der nachfolgenden besonderen Vorschriften sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 3 Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen. (3) 1 Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können. 2 Bei der Anlage des gebundenen Vermögens in einem Staat, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und besonders sorgfältig zu prüfen. (4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 einschließlich näherer Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben. (5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Lebensversicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 gelten als angemessen gemischt und gestreut, wenn die Anlagen des Versicherungsunternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von Vermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b, 341c und 341d des Handelsgesetzbuches). |
§ 2 Anlageformen | |
(1) Das gebundene Vermögen darf angelegt werden in | |
1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. Forderungen, für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen); | 1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen; 2. Forderungen, a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 54 Absatz 1 bis 3 des Investmentgesetzes oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen); b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind; |
3. Darlehen a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, | |
b) an einen anderen Staat des EWR, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 Prozent festgelegt haben, | b) an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD, seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/16/EU (ABl. L 60 vom 10.3.2010, S. 15) geändert worden ist, eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekannt gemacht hat, c) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, die nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a der unter Buchstabe b genannten Richtlinie wie Forderungen an Zentralstaaten mit einem Risikogewicht von 20 vom Hundert behandelt werden, |
d) an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört, | |
e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16 Buchstabe b oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 16 Buchstabe c die Gewährleistung übernommen hat; 4. Darlehen a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend | e) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter den Buchstaben a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c oder eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238) geändert worden ist, oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/19/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 44) geändert worden ist, oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/37/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 71) geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat; 4. Darlehen an Unternehmen a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend |
aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, | |
bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder | bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen, an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere (organisierter Markt) oder |
cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Pensionsfonds (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; | |
b) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der Besicherung im Rahmen eines Treuhandvertrages Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen (Asset-Backed-Securities); | b) im Sinne der Nummer 14 Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse von § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes erfüllen; |
5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten eingegangen werden; | |
6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenen Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); | 6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse); |
7. Schuldverschreibungen, | |
a) die in einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Wertpapierhandel oder gleichwertigen Vorschriften eines anderen Staates des EWR einbezogen sind (organisierter Markt) oder | a) die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder |
b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder | |
c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; | c) die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; |
8. anderen Schuldverschreibungen; | |
9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 10. Genussrechten an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); 12. Aktien, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in Aktien, die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum amtlichen Handel zugelassen sind; 13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen a) seinen Sitz in einem Staat des EWR hat, | 9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen, die a) ihren Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD haben oder b) an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden, a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder b) die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); 12. Aktien, die an einer Börse zum Handel oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalbdes EWR zum Handel oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind; 13. anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuches, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und a) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat, |
b) dem Pensionsfonds den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in der entsprechenden Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist und c) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen; | |
14. bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen; 15. Anteilen an in- und ausländischen thesaurierenden oder ausschüttenden Investmentfonds, für deren Rechnung gemäß Vertragsbedingungen oder Satzung nur solche Derivatgeschäfte abgeschlossen werden dürfen, die der Absicherung des Fondsvermögens, dem späteren Erwerb von Wertpapieren oder zur Erzielung eines zusätzlichen Ertrags aus bereits vorhandenen Vermögensgegenständen dienen; bei ausschüttenden Investmentfonds müssen nach den Vertragsbestimmungen die Ausschüttungen zum Wert des Anteils (Inventarwert pro Anteil) kostenfrei unverzüglich wieder angelegt werden; inländische Investmentfonds müssen Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften sein; bei ausländischen Investmentanteilen muss es sich um Investmentanteile handeln, die der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 168 S. 7), unterliegen oder die nach dem Auslandinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen; 16. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR, b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 3 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. | 14. Immobilien in Form von a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Der Pensionsfonds hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen, b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen, c) Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR ausgegeben werden und die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegen, der Fonds sein Vermögen in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des Buchstaben a oder in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds anlegt, die die Anforderungen der Nummern 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter Grundlage mindestens zu 80 vom Hundert aus Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und bis zu 20 vom Hundert aus Anlagen im Sinne des § 80 des Investmentgesetzes besteht und die Aktien beziehungsweise Anteile an dem Fonds frei übertragbar sind; 15. Anteilen an inländischen Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Altersvorsorge-Sondervermögen nach den §§ 87 bis 90 des Investmentgesetzes; 16. Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft; 17. ausländischen Investmentanteilen, sofern diese von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des EWR ausgegeben werden, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt, und sofern die ausländischen Investmentvermögen Anforderungen unterworfen sind, die denen für Sondervermögen nach Nummer 15 vergleichbar sind, und sofern die Anleger die Auszahlung des auf ihren Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können; 18. Anlagen bei a) der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD, b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut), c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der unter Buchstabe b genannten Richtlinie ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten. |
Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben. | |
(2) Das gebundene Vermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. (4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht zulässig ist. Nicht zulässig sind darüber hinaus Anlagen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Grundstücken ist. Gleiches gilt für Unternehmen, auf die der Pensionsfonds seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds ausführen. Satz 2 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. | (2) Das gebundene Vermögen kann darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen (Öffnungsklausel). (3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 23 oder 24 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/138/EG (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1) geändert worden ist, zulassen können. (4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen 1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten, 2. die gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG nicht zulässig sind, 3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pensionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5 sowie von Unternehmen, deren alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen oder von Immobilien ist oder von Unternehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, 4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfondsgeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensionsfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird. |
(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. | |
§ 3 Mischung | |
(1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. | (1) 1 Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. 2 Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. (2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen 1. in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in Anlageaktien von Investmentaktiengesellschaften mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige Investmentvermögen mit entsprechender Anlagepolitik gebunden ist; 2. nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie für andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist. |
§ 4 Streuung | |
(1) Anlagen in ein Trägerunternehmen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) des Pensionsfonds und seine Konzernunternehmen sowie alle sonstigen auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen sind auf jeweils 5 Prozent des Deckungsstocks zu beschränken. Wird ein Pensionsfonds von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des Deckungsstocks begrenzt. Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Quote von insgesamt 30 Prozent des Deckungsstocks für Anlagen 1. in Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d bei demselben Schuldner, 2. in Schuldverschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, die von demselben Kreditinstitut in Verkehr gebracht wurden, 3. bei demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und 4. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c. | (1) 1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens zu begrenzen. 2 Hat ein Aussteller gegenüber dem Pensionsfonds für Verbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote anzurechnen. 3 Anlagen in einem Sondervermögen, in Anlageaktien einer inländischen Investmentaktiengesellschaft oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn sie in sich ausreichend gestreut sind. (2) 1 Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens. 2 Für Anlagen 1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind, 2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus, und 3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und 4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens. |
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. | |
(4) Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 dürfen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals ein und derselben Gesellschaft nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b. Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen. (5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. | (4) Bei Anteilen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck sich auf das Halten der in § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unternehmen beschränkt, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen Unternehmen. (5) 1 Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von höchstens drei in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. 2 Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden. (6) 1 Anlagen in ein Trägerunternehmen des Pensionsfonds (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes) dürfen 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2 Ist das Trägerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 vom Hundert des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 3 Wird ein Pensionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen. |
§ 5 Kongruenz | |
Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 Prozent des Deckungsstocks in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden. Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. | 1 Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). 2 Abweichend von der in Nummer 6 Buchstabe b der Anlage C zum Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Begrenzung können bis zu 30 vom Hundert des Sicherungsvermögens in auf nichtkongruente Währungen lautende Vermögenswerte angelegt werden. 3 Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind. 4 Aktien und Anteile gelten als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat. |
§ 6 Belegenheit | § 6 Übergangsregelung |
(1) Soweit das gebundene Vermögen Deckungsrückstellungen aus im EWR belegenen Risiken bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 Prozent der Bestände des Deckungsstocks und 20 Prozent des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 2 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Pensionsfonds im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versorgungsberechtigten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 5 bleiben unberührt. | 1 Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der ab dem 12. Mai 2011 geltenden Fassung ist jeweils bei neu nach dem 11. Mai 2011 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben. |
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