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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 3 - Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-31 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-31 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Mischung
(1) 1Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. 2Anlagen nach § 2 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. 3Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. 2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 188 m.W.v. 7. März 2015
Frühere Fassungen von § 3 PFKapAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03.03.2015 BGBl. I S. 188 |
aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 794 |
aktuell | vor 12.05.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PFKapAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PFKapAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PFKapAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PFKapAV Anlagegrundsätze und Anlagemanagement (vom 12.05.2011)
... in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von ...
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie Überschreitungen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 794
Artikel 1 1. PFKapAVÄndV
... in sich ausreichend gemischt und gestreut sind. (6) Die Quoten der §§ 3 und 4 beziehen sich jeweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von ... bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
... Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden ...
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