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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Biostoffverordnung (BioStoffV)
Artikel 1 V. v. 27.01.1999 BGBl. I S. 50; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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Geltung ab 01.04.1999; FNA: 805-3-6 Arbeitsschutz
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§ 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen
(1) Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 (ABl. EG Nr. L 262 S. 21). Wird Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG im Verfahren nach ihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepaßt, so gilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfaßt, hat der Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in die Risikogruppen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik vorzunehmen. Im übrigen sind die Bekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu beachten.
(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in mehrere Risikogruppen in Betracht, so ist die Einstufung in die Risikogruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad vorzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen V. v. 6. März 2007 BGBl. I S. 261 m.W.v. 9. März 2007
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Frühere Fassungen von § 4 BioStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 BGBl. I S. 261 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BioStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BioStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BioStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BioStoffV Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten
... gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf der Grundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5 beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen von biologischen ...
§ 17 BioStoffV Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe (vom 09.03.2007)
... mit biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und Erkenntnisse zu der Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 zu ermitteln, 2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 2 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Biostoffverordnung
... die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene." 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Einstufung der biologischen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
§ 5 GefStoffV Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (vom 09.03.2007)
... die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen. (4) Wer als Hersteller, Einführer oder ...
Anhang II GefStoffV Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung (vom 26.10.2007)
... 2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und 3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und ...
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