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Änderung § 15 BioStoffV vom 24.12.2008

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§ 15 BioStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 15 BioStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge


(Text alte Fassung)

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten bedingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,

2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden
vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,

4. Untersuchungen aus besonderem Anlass.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

1.
die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,

2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,

3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und

5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte
für Arbeitsmedizin sind, oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' führen und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahrnehmen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vorsorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.

(4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist

1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,

2. der Beschäftigte über
den Untersuchungsbefund zu unterrichten,

3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und

4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszuhändigen.

Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt werden.

(5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regelmäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere die
in § 13 Abs. 3 genannten Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen. Ist bei impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen eine lebenslange Immunität festgestellt worden, sind Nachuntersuchungen des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren.

(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.


(Text neue Fassung)

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt auch für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.07.2013)