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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern (RindFlAusfV k.a.Abk.)

§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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