(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kostenverzeichnisses (Gebührenverzeichnis) nichts anderes ergibt, werden neben den Gebühren Auslagen nach dem Zweiten Teil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis) nicht besonders erhoben. Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 302 410) werden in jedem Fall erhoben. Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht vorgesehen ist.