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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
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§ 4 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
§ 4 Kostenbefreiung
(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen;
- 4.
- die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen des Bundesministeriums der Justiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen.
(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Gebühr nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie 25 Euro übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4176/a58140.htm