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§ 5 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 5 Kostenschuldner



(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2.
wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;

3.
wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

4.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 
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