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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
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§ 5 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
§ 5 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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