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§ 7 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 7 Vorauszahlung, Rücknahme von Anträgen



(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vornahme bestimmten Gebühr erhoben.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei Rücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruht.

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Zitierungen von § 7 DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVwKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 DPMAVwKostV Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
... des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. ...