(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vornahme bestimmten Gebühr erhoben.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei Rücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruht.