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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
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§ 8 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
§ 8 Zurückbehaltungsrecht
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
- 1.
- wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
- 2.
- wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder
- 3.
- wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.
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Zitierungen von § 8 DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DPMAVwKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 DPMAVwKostV Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
... des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das ...
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