Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,
- 1.
- der Eingang der wenn Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,
- 2.
- wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder
- 3.
- wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.