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§ 8 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 8 Zurückbehaltungsrecht



Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung eingereichte Unterlagen können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,

1.
wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist,

2.
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der Herausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und nicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder

3.
wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt, demgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige Härte wäre.

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Zitierungen von § 8 DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVwKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 DPMAVwKostV Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung
... des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das ...