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§ 9 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 9 Unrichtige Sachbehandlung, Kostenermäßigung



(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, Ratenzahlung oder Stundung der Kosten gewähren, die Kosten unter die Sätze des Kostenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann vom Ansatz von Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen, Abschriften, Beglaubigungen oder Bescheinigungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen oder Zeitschriften als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

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Zitierungen von § 9 DPMA-Verwaltungskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DPMAVwKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAVwKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DPMAVwKostV Kostenansatz
... Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, ... die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, ...