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§ 10 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 10 Kostenansatz



(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

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