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§ 11 - DPMA-Verwaltungskostenverordnung (DPMAVwKostV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 15.10.1991 BGBl. I S. 2013; aufgehoben durch § 15 V. v. 14.07.2006 BGBl. I S. 1586
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 424-4-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften

§ 11 Erinnerung, Beschwerde, gerichtliche Entscheidung



(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann seine Entscheidung von Amts wegen ändern.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.

(4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag für begründet, so hat es ihm abzuhelfen. Wird dem Antrag nicht abgeholfen, so ist er dem nach § 138 Abs. 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständigen Gericht vorzulegen.