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Änderung § 48 RechVersV vom 29.05.2009
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§ 48 RechVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 48 RechVersV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Sonstige Aufwendungen | |
(Text alte Fassung) Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: | (Text neue Fassung) Im Posten 'Sonstige Aufwendungen' sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: |
1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können; | |
2. die Aufwendungen aus den "Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus Kapitalanlagen herrühren; 3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind; | 2. (aufgehoben) 3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten 'Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung' zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten 'Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung' zu erfassen sind; |
4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht | |
a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind; b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind; | a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten 'Abschreibungen auf Kapitalanlagen' zu erfassen sind; b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' als Abzugsposten zu behandeln sind; |
5. die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen. |
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