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Synopse aller Änderungen der RechVersV am 29.05.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Mai 2009 durch Artikel 13 des BilMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechVersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RechVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
RechVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Immaterielle Vermögensgegenstände


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind jeweils gesondert auszuweisen:

1. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs;

2. ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert;

3. sonstige immaterielle Vermögensgegenstände, zu denen auch ein entgeltlich erworbener Gesamt- oder Teil-Versicherungsbestand gehört.


(Text neue Fassung)

(1) Im Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' sind jeweils gesondert auszuweisen:

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;

3.
Geschäfts- oder Firmenwert;

4. geleistete Anzahlungen.


(2) In der Bilanz oder im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten der immateriellen Vermögensgegenstände darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, die Zuschreibungen und Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahrs jeweils gesondert aufzuführen.



§ 47 Sonstige Erträge


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:



Im Posten 'Sonstige Erträge' sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen herrührt;



2. (aufgehoben)

3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind.



a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten 'Erträge aus Zuschreibungen' zu erfassen sind;

b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' zu erfassen sind.

§ 48 Sonstige Aufwendungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Posten "Sonstige Aufwendungen" sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:



Im Posten 'Sonstige Aufwendungen' sind die nichtversicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:

1. Personal- und Sachaufwendungen, die den in § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Aufwendungen aus den "Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil", soweit diese nicht aus Kapitalanlagen herrühren;

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" zu erfassen sind;



2. (aufgehoben)

3. die Zinsaufwendungen einschließlich der Zinszuführungen zur Pensionsrückstellung. Nicht hier auszuweisen sind die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen für die einbehaltenen Sicherheiten, die von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen bei dem Posten 'Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung' zu berücksichtigen und von den Lebensversicherungsunternehmen im Posten 'Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung' zu erfassen sind;

4. die Abschreibungen auf Forderungen sowie die Aufwendungen aus der Bildung und Erhöhung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Aufwendungen nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten "Abschreibungen auf Kapitalanlagen" zu erfassen sind;

b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" als Abzugsposten zu behandeln sind;



a) die zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen betreffen, die im Posten 'Abschreibungen auf Kapitalanlagen' zu erfassen sind;

b) die Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer betreffen, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' als Abzugsposten zu behandeln sind;

5. die von der ausländischen Generaldirektion der inländischen Niederlassung in Rechnung gestellten Zentralverwaltungsaufwendungen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Zusätzliche Erläuterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.



(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(2) An Stelle der in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.

(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) An Stelle der in § 285 Satz 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:



(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:

1. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:

a) die gebuchten Bruttobeiträge;

b) die verdienten Bruttobeiträge;

c) die verdienten Nettobeiträge;

d) die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;

e) die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

f) den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen;

g) das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung;

h) die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt;

davon:

aa) Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle;

bb) Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen;

i) die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft).

Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. Die Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:

a) Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;

davon:

aa) Unfallversicherung;

bb) Krankenversicherung;

b) Haftpflichtversicherung;

c) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;

d) sonstige Kraftfahrtversicherungen;

e) Feuer- und Sachversicherung;

davon:

aa) Feuerversicherung;

bb) Verbundene Hausratversicherung;

cc) Verbundene Gebäudeversicherung;

dd) sonstige Sachversicherung;

f) Transport- und Luftfahrt-Versicherung;

g) Kredit- und Kautions-Versicherung;

h) Rechtsschutzversicherung;

i) Beistandsleistungsversicherung;

j) sonstige Versicherungen.

Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückversicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt gemacht zu werden.

2. Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a) die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:

aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Einzelversicherungen;

bbb) Kollektivversicherungen;

bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa) laufenden Beiträgen;

bbb) Einmalbeiträgen;

cc) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aaa) ohne Gewinnbeteiligung;

bbb) mit Gewinnbeteiligung;

ccc) bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;

b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung.

3. Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:

a) die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Einzelversicherungen;

bbb) Kollektivversicherungen;

bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa) laufenden Beiträgen;

bbb) Einmalbeiträgen;

cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Pensionsversicherungen;

bbb) Sterbegeldversicherungen;

ccc) Zusatzversicherungen;

Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;

b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c) soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:

gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen

aa) ohne Gewinnbeteiligung;

bb) mit Gewinnbeteiligung.

4. Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:

a) die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:

aa) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Einzelversicherungen;

bbb) Gruppenversicherungen;

bb) gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:

aaa) laufenden Beiträgen;

bbb) Einmalbeiträgen;

cc) gebuchte Bruttobeiträge aus:

aaa) Krankheitskostenvollversicherungen;

bbb) Krankentagegeldversicherungen;

ccc) selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;

ddd) sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;

eee) Pflegepflichtversicherungen;

fff) Beihilfeablöseversicherungen;

ggg) Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen;

hhh) Auslandsreisekrankenversicherungen;

dd) der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

b) den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

c) die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf

aa) Krankheitskostenvollversicherungen;

bb) Krankentagegeldversicherungen;

cc) selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;

dd) sonstige selbstständige Teilversicherungen;

ee) Pflegepflichtversicherungen;

ff) Beihilfeablöseversicherungen;

d) die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.

Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.

5. Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:

a) aus dem Inland;

b) aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c) aus Drittländern.

Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ausmachen.

6. Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensversicherungsgeschäft anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.

(6) Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil und Aufwendungen aus Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil sind, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren und wenn sie einen größeren Umfang haben, im Anhang anzugeben.




(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.

§ 55 Zeitwert der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken


(1) Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken ist der Zeitwert der zum Zeitpunkt der Bewertung geltende und gegebenenfalls nach den Absätzen 4 und 5 verminderte Marktwert.

(2) Unter Marktwert ist der Preis zu verstehen, der zum Zeitpunkt der Bewertung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages über Grundstücke oder Gebäude zwischen einem verkaufswilligen Verkäufer und einem ihm nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Käufer unter den Voraussetzungen zu erzielen ist, daß das Grundstück oder Gebäude offen am Markt angeboten wurde, daß die Marktverhältnisse einer ordnungsgemäßen Veräußerung nicht im Wege stehen und daß eine der Bedeutung des Objektes angemessene Verhandlungszeit zur Verfügung steht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten Methode vorzunehmen ist. Hierbei sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.



(3) Der Marktwert ist im Wege einer Schätzung festzustellen, die mindestens alle fünf Jahre für jedes einzelne Grundstück oder Gebäude nach einer allgemein anerkannten Methode vorzunehmen ist. Hierbei sind die planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberücksichtigt zu lassen.

(4) Hat sich seit der letzten Schätzung gemäß Absatz 3 der Marktwert eines Grundstücks oder Gebäudes vermindert, so ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der berichtigte Marktwert ist bis zur nächsten, nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmenden Marktwertfeststellung beizubehalten.

(5) Sind zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Grundstücke oder Gebäude verkauft worden oder sollen sie in nächster Zeit verkauft werden, so ist der nach den Absätzen 2 und 4 festgesetzte Marktwert um die angefallenen oder geschätzten Realisierungsaufwendungen zu vermindern.

(6) Ist die Bestimmung des Marktwertes eines Grundstücks oder Gebäudes nicht möglich, so ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auszugehen.

(7) Zusätzlich sind die Bewertungsmethode und die entsprechende Zuordnung der Grundstücke und Bauten nach dem Jahr, in dem ihre Bewertung erfolgte, anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Konzernanhang


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.



(1) In den Konzernanhang sind neben den nach § 341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 21 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.

(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' und 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' und die Unterposten des Postens 'Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen', sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.

(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:

1. selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;

2. in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.

Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar

1. Lebensversicherungsgeschäft;

2. Krankenversicherungsgeschäft;

3. Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,

sowie nach der Herkunft in die Gruppen:

a) Inland;

b) übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

c) Drittländer.

(4) Zu dem Konzernbilanzposten 'Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken' ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.



§ 64 Übergangsvorschriften


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 25, 54 bis 56 erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (BGBl. I S. 1209), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), sowie der Zweite und Fünfte Abschnitt der Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104) anzuwenden.

(2) § 25 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1994 anzuwenden.

(3) § 54 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1996 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(4) § 54 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 braucht erstmals auf den Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(5) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern 1 bis 4 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und die in den Mustern 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' oder 'TDM' zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Sofern Versicherungsunternehmen einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten Da. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten Ba. nach dem Posten Immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen.

(7) § 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober 2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für dieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erstmalige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erstmals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewendet zu werden.

(9) Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d sowie Abschnitt III Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt IV der Anlage zu § 29 sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und Konzernlagebericht für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

vorherige Änderung

(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.



(10) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(11) § 6 Abs. 1, die §§ 47, 48 und 55 Abs. 3, die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.


Anlage (zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen


Abschnitt I Bildung, Höhe, Zuführungen, Entnahmen, Auflösung

1. In jedem Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Schaden- und Unfall-Versicherungsgeschäfts (ohne das in Rückdeckung übernommene Lebens- und Kranken-Versicherungsgeschäft) ist eine Rückstellung zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre (Schwankungsrückstellung) nach den Bestimmungen dieser Anlage zu bilden, wenn die verdienten Beiträge im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres 125.000 Euro übersteigen, die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraums von der durchschnittlichen Schadenquote mindestens 5 vom Hundert beträgt und die Summe aus Schaden- und Kostenquote mindestens einmal im Beobachtungszeitraum 100 vom Hundert der verdienten Beiträge eines Geschäftsjahres überschritten hat.

2. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt das Viereinhalbfache, in der Hagel-, Kredit- und Kautions- sowie Vertrauensschadenversicherung das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes von der durchschnittlichen Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

(2) Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, ist die dreifache Differenz zwischen Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Satz 1 gilt nicht in der Hagelversicherung.

3. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Bilanzjahr unabhängig vom Eintritt eines Über- oder Unterschadens zunächst 3,5 vom Hundert ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.

4. Ist in einem Bilanzjahr ein Unterschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 zu berechnende Betrag zusätzlich der Schwankungsrückstellung zuzuführen, bis ihr Sollbetrag erreicht oder wieder erreicht ist.

5. Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der nach Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 zu berechnende Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Unterschreitet die durchschnittliche Schadenquote die Grenzschadenquote, vermindert sich der zu entnehmende Betrag um 60 vom Hundert der mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadenquote und durchschnittlicher Schadenquote.

6. Übersteigt die Schwankungsrückstellung nach der Entnahme eines Überschadens gemäß Nummer 5 den Sollbetrag, so ist sie um den den Sollbetrag übersteigenden Betrag aufzulösen.

7. (1) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 nicht mehr erfüllt, so ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann auf das Bilanzjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

(2) Die Auflösung gemäß Absatz 1 hat zu unterbleiben, wenn das Versicherungsunternehmen unter Einbeziehung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres in den Beobachtungszeitraum verpflichtet ist, im folgenden Geschäftsjahr wieder eine Schwankungsrückstellung gemäß Nummer 1 zu bilden. Die Schwankungsrückstellung ist dann in der Höhe fortzuführen, in der sie unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses des Bilanzjahres im folgenden Geschäftsjahr gemäß den Nummern 2 bis 6 zu stellen wäre. Als verdiente Beiträge, Schaden- und Kostenquote des folgenden Geschäftsjahres sind die entsprechenden Werte des Bilanzjahres zu verwenden.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

1. (1) Ein Versicherungszweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen ist.

(2) In jedem Fall gelten als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage unbeschadet einer weitergehenden Untergliederung

1. die Feuer-Industrie-Versicherung einschließlich der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung,

2. die Landwirtschaftliche Feuerversicherung,

3. die Kautionsversicherung,

4. die Delkredereversicherung,

5. die Vertrauensschadenversicherung,

die Kautions- und Delkredereversicherung jedoch nur, soweit der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt (Versicherungszweig 20 der Anlage 1 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).

(3) Werden für weitere Versicherungszweige, -arten und -unterarten im Sinne der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für Zwecke der Schwankungsrückstellung freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt, so gelten auch diese als Versicherungszweige im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage. Hierbei ist Abschnitt III Nr. 2 zu beachten.

(4) Als Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage gelten nicht

1. die selbst abgeschlossene und die in Rückdeckung übernommene

a) Feuerversicherung insgesamt,

b) Kredit- und Kautionsversicherung insgesamt,

c) sonstige Schadenversicherung einschließlich der mit dieser in einer gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung miterfaßten Versicherungszweige gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung,

d) Sonstige Sachversicherung,

2. die selbst abgeschlossene Kraftfahrtversicherung,

3. die selbst abgeschlossenen Versicherungen insgesamt,

4. die in Rückdeckung übernommenen Versicherungen insgesamt.

2. Die Standardabweichung der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist die Quadratwurzel aus dem Summenwert der quadrierten Abweichungen im Beobachtungszeitraum, der durch die um 1 verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraumes dividiert wurde. Abweichung ist die Differenz zwischen der Schadenquote eines Geschäftsjahres des Beobachtungszeitraumes und der durchschnittlichen Schadenquote des Beobachtungszeitraumes.

3. (1) Beobachtungszeitraum im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind jeweils die fünfzehn, in der Hagel-, der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung die dreißig dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahre. Hierbei bleiben Geschäftsjahre mit verdienten Beiträgen von 125.000 Euro und weniger außer Betracht. Für diese Geschäftsjahre ist nach Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren. In der Kredit- und Kautions- sowie der Vertrauensschadenversicherung bleiben darüber hinaus Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 begonnen haben, für den Beobachtungszeitraum unberücksichtigt. Im Falle des Abschnittes I Nr. 7 Abs. 2 zählt das Bilanzjahr zum fünfzehn- oder dreißigjährigen Beobachtungszeitraum.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraumes im Sinne des Absatzes 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Bilanzjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

4. (1) Die Schadenquote eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle einschließlich der Schadenregulierungsaufwendungen, der Aufwendungen für die erfolgsabhängige, soweit gesetzlich vorgeschrieben, und die erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, der Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewährbeträge und der Veränderungen der Beitragsdeckungsrückstellung, abzüglich des technischen Zinsertrages, jeweils für eigene Rechnung, zu den verdienten Beiträgen des Geschäfts- oder Bilanzjahres.

(2) Die durchschnittliche Schadenquote ist das arithmetische Mittel der Schadenquoten des Beobachtungszeitraumes.

5. Die Grenzschadenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ergibt sich für das selbst abgeschlossene Geschäft aus der Differenz zwischen 95 vom Hundert, für das selbst abgeschlossene Rechtsschutzgeschäft 98 vom Hundert und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft 99 vom Hundert und der mittleren Kostenquote.

6. (1) Kostenquote im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb zuzüglich der Feuerschutzsteuer sowie sonstige, ihrem Verwendungszweck nach vergleichbare Aufwendungen für Schadenverhütung und -bekämpfung zu den verdienten Beiträgen, jeweils ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer.

(2) Die mittlere Kostenquote ist das arithmetische Mittel der Kostenquoten des Bilanzjahres und der zwei vorausgehenden Geschäftsjahre.

7. Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

8. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.

9. (1) Verdiente Beiträge eines Geschäfts- oder Bilanzjahres im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage sind die jeweiligen gebuchten Beiträge (einschließlich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sowie im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft unter Einschluß der Portefeuille-Ein- und -Austrittsbeiträge) unter Berücksichtigung der Veränderung der Beitragsüberträge, jeweils für eigene Rechnung.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei denen die Erhebung von Nachschüssen geschäftsplanmäßig nicht ausgeschlossen ist, gelten als verdiente Beiträge des Bilanzjahres die im Bilanzjahr im voraus erhobenen Beiträge zuzüglich 10 vom Hundert der Summe der in den zehn dem Bilanzjahr vorausgehenden Geschäftsjahren sich ergebenden Nachschußquoten multipliziert mit den im voraus erhobenen Beiträgen des Bilanzjahres.

(3) Die Nachschußquote eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis des im Geschäftsjahr erhobenen Nachschusses zu den im voraus erhobenen Beiträgen des Geschäftsjahres.

Abschnitt III Neuaufnahme und Untergliederung von Versicherungszweigen

1. (1) Sind in einem Versicherungszweig im Sinne der Bestimmungen dieser Anlage, für den nach den Vorschriften der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung oder des Abschnitts II Nr. 1 Abs. 2 erstmals eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist, die für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum erforderlichen Schadenquoten aus den eigenen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, so sind für die fehlenden Geschäftsjahre die Schadenquoten aus den in den Geschäftsberichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des früheren Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen veröffentlichten Tabellen zu verwenden. Liegen derartige Quoten nicht vor, so sind mit Zustimmung der BaFin geeignete andere statistische Quellen heranzuziehen. Sobald ein mindestens zehnjähriger eigener Beobachtungszeitraum vorliegt, ist nach Abschnitt II Nr. 4 zu verfahren.

(2) Sind bei Anwendung des Absatzes 1 die zur Berechnung der mittleren Kostenquote erforderlichen Kostenquoten früherer Geschäftsjahre aus den eigenen Geschäftsunterlagen nicht zu ermitteln, so gilt als mittlere Kostenquote die Kostenquote des jeweiligen Bilanzjahres. Sobald mindestens drei Geschäftsjahre einschließlich des Bilanzjahres vorliegen, ist nach Abschnitt II Nr. 6 Abs. 2 zu verfahren.

2. (1) Für Versicherungszweige, -arten und -unterarten gemäß Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 darf eine gesonderte Schwankungsrückstellung nur gebildet werden, wenn die nach den Bestimmungen dieser Anlage zur Bildung der Schwankungsrückstellung erforderlichen Berechnungen für einen mindestens zehnjährigen Beobachtungszeitraum aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen vorgenommen werden können. Die Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges, zu dem die Versicherungsart und -unterart gemäß Satz 1 gehört, ist im Verhältnis der Sollbeträge der herausgenommenen Versicherungsart und -unterart zu denen des restlichen Versicherungszweiges aufzuteilen.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist die Untergliederung der Versicherungszweige für Zwecke der Schwankungsrückstellung beizubehalten. Eine weitere Untergliederung der neuen Versicherungszweige ist zulässig.

Abschnitt IV Übergangsregelungen

Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 und 2 gilt abweichend von Nr. 2 Abs. 1 auch für einen Versicherungszweig im Sinn der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), für den freiwillig gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen für Zwecke der Schwankungsrückstellung nach Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 aufgestellt werden.



(Formblätter und Muster siehe BGBl. I 1994 S. 3399 - 3421)