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Abschnitt 2 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Geltung ab 19.11.1994; FNA: 4143-1 Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
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Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Versicherungsunternehmen haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung,
- 1.
- soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 2,
- 2.
- soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen und Krankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3,
- 3.
- soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4,
- 4.
- soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle von Formblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Geschäft einen größeren Umfang hat,
§ 3 Zusammenfassung von Posten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
In der
- 1.
- Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten
- a)
- Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II),
- b)
- Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III),
- c)
- Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I),
- d)
- Andere Rückstellungen (Passivposten G),
- e)
- Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I)
- 2.
- Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten
- a)
- Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5),
- b)
- Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr.I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9),
- c)
- Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2),
- d)
- Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3)
- aa)
- ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder
- bb)
- dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
§ 4 Davon-Vermerke
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
- 1.
- die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. I), "Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III);
- 2.
- die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I Nr. III), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "Sonstige Verbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V).
§ 5 Zusätze
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wird in den Formblättern für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschließlich der Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen.
(3) Wird das Versicherungsgeschäft nicht in Rückdeckung gegeben, entfallen die in den Formblättern enthaltenen Zusätze "Brutto" und "Netto" und "für eigene Rechnung" sowie zusätzlich in der Bilanz bei den Passivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. Außerdem entfallen in den versicherungstechnischen Rechnungen der Formblätter 2, 3 und 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung die mit einem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft betreffen.
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