Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 VRegV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VRegV, alle Änderungen durch Artikel 6 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der VRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters


(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

1. Daten zur Person des Vollmachtgebers:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

h) E-Mail-Adresse,

2. Daten zur Person des Bevollmächtigten:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geburtsdatum,

e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

f) Rufnummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


g) E-Mail-Adresse,

3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

a) Vermögensangelegenheiten,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,



b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

d) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

6. besondere Anordnungen oder Wünsche

a) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

b) für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,

vorherige Änderung

c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung.



c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,

7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.


(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.



(heute geltende Fassung)