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Änderung § 5 VRegV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 5 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

(3) 1 Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. 2 § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers zu löschen.



(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen.


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