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Änderung § 5 VRegV vom 01.01.2023
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§ 5 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 5 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. 2 § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend. |
(2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt. (3) 1 Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. 2 § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | |
(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers zu löschen. | (4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen. |
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