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Änderung § 1 VRegV vom 22.07.2017
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§ 1 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters | |
(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: 1. Daten zur Person des Vollmachtgebers: a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Geschlecht, e) Geburtsdatum, f) Geburtsort, g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), 2. Daten zur Person des Bevollmächtigten: a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Geburtsdatum, e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), f) Rufnummer, 3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde, 4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde, 5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von a) Vermögensangelegenheiten, | |
(Text alte Fassung) b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind, c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1, 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind, | (Text neue Fassung) b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind, c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind, |
d) sonstigen persönlichen Angelegenheiten, 6. besondere Anordnungen oder Wünsche a) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander, b) für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung. (2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden. (3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums. |
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