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Änderung § 8 VRegV vom 26.11.2019
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§ 9 VRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8 VRegV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Aufbewahrung von Dokumenten | (Text neue Fassung)§ 8 Aufbewahrung von Dokumenten |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder die Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumente zu vernichten. |
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