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Änderung § 9 VRegV vom 26.11.2019

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§ 10 VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

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§ 10 Betreuungsverfügungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Betreuungsverfügungen


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1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 9 gelten entsprechend.



1 Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreuungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer Vollmacht registriert werden. 2 Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.