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Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 17.06.1998 BGBl. I S. 1393; aufgehoben durch § 24 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605
Geltung ab 25.06.1998; FNA: 8053-4-15 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

1.
Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,

2.
Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und

3.
Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

2.
Baustellenaufzüge,

3.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

4.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

5.
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

6.
Schachtförderanlagen,

7.
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

8.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

9.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

10.
Zahnradbahnen,

11.
Fahrtreppen und Fahrsteige.

(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.




§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

a)
zur Personenbeförderung,

b)
zur Personen- und Güterbeförderung oder

c)
nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden.

2.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

3.
Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

4.
Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.

5.
Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.

6.
Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

7.
Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.




§ 3 Sicherheitsanforderungen



(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden,

2.
die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander ausgetauscht und die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten, und

3.
neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 95/16/EG entsprechen oder ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen, und

2.
die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden.


§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen



(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß

a)
die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b)
die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d)
er sich verpflichtet,

aa)
eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

bb)
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

2.
den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a)
die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,

b)
die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

c)
er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d)
er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und

2.
den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.




§ 5 CE-Kennzeichnungen



(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.




§ 6 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.




§ 7 (aufgehoben)