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Synopse aller Änderungen der 12. ProdSV am 29.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2009 durch Artikel 2 der GPSGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 12. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheitsanforderungen
§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 5 CE-Kennzeichnungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsbestimmung
(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

1. Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,

2. Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und

3. Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

vorherige Änderung nächste Änderung

1. seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

2.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

3.
Schachtförderanlagen,

4. Bühnenaufzüge,


5.
in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge,

6.
mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,

7. Zahnradbahnen und


8. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen-
und Güterbeförderung.

(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.



1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,

2. Baustellenaufzüge,

3.
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,

4.
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,

6.
Schachtförderanlagen,

7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,


8.
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,

9.
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen, einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,

10. Zahnradbahnen,


11. Fahrtreppen
und Fahrsteige.

(3) Werden bei einem Aufzug die in der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehrt, der



1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führung fortbewegt und bestimmt ist

a) zur Personenbeförderung,

b) zur Personen- und Güterbeförderung oder

vorherige Änderung nächste Änderung

c) sofern der Fahrkorb von einer Person betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.

2. Aufzüge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.



c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.

Als Lastträger wird
der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht werden.

2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.

3. Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

4. Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.

5. Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der Richtlinie 95/16/EG aufgeführtes Bauteil bezeichnet.

6. Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt.

7. Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übergangsbestimmung




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die den am 29. Juni 1995 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden.