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Synopse aller Änderungen der 12. ProdSV am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 22 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 12. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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12. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
12. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung - 12. GPSGV)
(Text neue Fassung)

Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß

a) die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

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c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und



c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d) er sich verpflichtet,

aa) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

bb) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

2. den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a) die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder XI der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,

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c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und



c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d) er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und

2. den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang I Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.



§ 5 CE-Kennzeichnungen


(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

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(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.



(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.