Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
| |

§ 2 Anwendungsbereich



(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

1.
Haushaltsgroßgeräte

2.
Haushaltskleingeräte

3.
Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4.
Geräte der Unterhaltungselektronik

5.
Beleuchtungskörper

6.
Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

7.
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8.
Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

9.
Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10.
Automatische Ausgabegeräte.

2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

(3) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. 3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. 4Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.





 

Frühere Fassungen von § 2 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.05.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1110
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 10 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 14 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 10 ProdSNG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und ...

Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 5 und 25 Absatz 2 werden aufgehoben. 2. § ...

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 2 EBPGÄndG Folgeänderungen
... In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden ...

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 EGBattG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 14 AbfRÜbVefG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird ...