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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.
Zitierungen von § 8 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... 4 wird bis zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8 , § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 ...
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