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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
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§ 15 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
- 1.
- die in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen,
- 2.
- ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,
- 3.
- gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können,
- 4.
- gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zitierungen von § 15 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4186/a58269.htm