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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 17 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 17 Ermächtigung zur Beleihung
§ 17 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu beleihen. Diese hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zitierungen von § 17 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 ElektroG Aufsicht (vom 01.03.2012)
... und Fachaufsicht der Beleihenden. (2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, ...
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
§ 1 ElektroGKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden ...
§ 2 ElektroGKostV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 15.08.2013)
... und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4186/a58271.htm