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Änderung § 2 ElektroG vom 01.02.2007

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§ 2 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 2 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

1. Haushaltsgroßgeräte

2. Haushaltskleingeräte

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

4. Geräte der Unterhaltungselektronik

5. Beleuchtungskörper

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

10. Automatische Ausgabegeräte.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. § 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

(Text alte Fassung)

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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