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Änderung § 5 ElektroG vom 01.07.2006

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§ 5 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch § 25 G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; zuletzt geändert durch Artikel 14 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Stoffverbote


vorherige Änderung

 


(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.

 (keine frühere Fassung vorhanden)