Änderung § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. eine Partie:

(Text alte Fassung)

die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

(Text neue Fassung)

die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

2. eine Einzelprobe:

die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

3. eine Sammelprobe:

die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

4. eine reduzierte Sammelprobe:

eine Teilmenge der Sammelprobe,

5. eine Endprobe:

eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.



(heute geltende Fassung) 



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