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§ 2 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- eine Partie:
die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, - 2.
- eine Einzelprobe:
die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, - 3.
- eine Sammelprobe:
die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, - 4.
- eine reduzierte Sammelprobe:
eine Teilmenge der Sammelprobe, - 5.
- eine Endprobe:
eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung V. v. 6. Februar 2009 BGBl. I S. 153 m.W.v. 7. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.02.2009 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 06.02.2009 BGBl. I S. 153 |
aktuell vorher | 12.08.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818 |
aktuell | vor 12.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 3 DüBußGuaÄndV Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
... die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des ...
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „eines ...
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