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Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (DüBußGuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 5, des § 5 Abs. 2 und des § 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Düngeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2009 DüV § 10

§ 10 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Düngemittelverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2009 DüMV § 8

§ 8 der Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2009 DüngMProbV § 1, § 2, § 6, § 9, § 10

Die Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.

4.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes."

5.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,".

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2009 TierNebV § 28

§ 28 Abs. 3 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die durch § 48 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt."


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.