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Änderung § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine Partie: | |
(Text alte Fassung) die Menge eines Düngemittels, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, | (Text neue Fassung) die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, |
2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, 3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, 4. eine reduzierte Sammelprobe: | |
eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese, | eine Teilmenge der Sammelprobe, |
5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. |
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