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Änderung § 3 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818 |
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(Text alte Fassung) § 3 Probenahmegeräte | (Text neue Fassung)§ 3 Probennahmegeräte |
(1) Die Probennahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die Düngemittel nicht beeinflußt. (2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden: 1. mechanische Vorrichtungen zur Probenahme aus Düngemitteln, die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden, 2. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße des Düngemittels passende Probestecher, 3. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig hochgebogenem Rand, 4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber, Flasche oder sonstiges geeignetes Gerät. | (1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst. (2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. (3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten. |
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