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Änderung § 3 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Probenahmegeräte


(Text neue Fassung)

§ 3 Probennahmegeräte


vorherige Änderung

(1) Die Probennahmegeräte müssen aus einem Material bestehen, das die Düngemittel nicht beeinflußt.

(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen folgende Geräte benutzt werden:

1. mechanische Vorrichtungen zur Probenahme aus Düngemitteln,
die sich in Bewegung befinden oder für die Probenahme bewegt werden,

2. zur Größe der Partie und zur
Teilchengröße des Düngemittels passende Probestecher,

3. Schaufeln mit ebenem Boden
und rechtwinklig hochgebogenem Rand,

4. bei flüssigen Düngemitteln Stechheber, Flasche
oder sonstiges geeignetes Gerät.



(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.

(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.

(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren
oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.