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§ 3 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Probennahmegeräte
(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften V. v. 27. Juli 2006 BGBl. I S. 1818 m.W.v. 12. August 2006
Frühere Fassungen von § 3 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.08.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... Wörter „mit gleicher Zusammensetzung wie diese" gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Probennahmegeräte (1) Die ... diese" gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Probennahmegeräte (1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse ...
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