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Änderung § 8 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 12.08.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 27.07.2006 BGBl. I 1818

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Entnahme und Bildung der Proben


(Text alte Fassung)

(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bilden, daß sie gegenüber der beprobten Partie nicht verändert oder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und trocken sein.

(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muß ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folgt zu verfahren:

1. Bei
unverpackten Düngemitteln oder Düngemitteln in Behältnissen über 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzuteilen und jedem dieser Teile mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden.

2. Bei verpackten, festen Düngemitteln
ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts mit einem Probestecher oder nach getrennter Entleerung der für eine Einzelprobe herangezogenen Packung mit einem Probenteiler zu entnehmen.

3. Bei
flüssigen Düngemitteln sind die Einzelproben erst nach gründlichem Vermengen zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Wird nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine zweite Sammelprobe gebildet, so wird sie in einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus der Partie gewonnen.

(4) Die
Sammelprobe ist zu mischen, bis sie gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unterzumischen. Ist es aus Gründen der für die Bildung der Sammelprobe gezogenen Zahl von Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf ungefähr zwei Kilogramm oder zwei Liter zu reduzieren. Satz 3 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

1. die
Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,

2. das
Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

3. bei
unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,

4. bei verpackten Stoffen
ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,

5. bei
flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4)
Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf

1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.