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§ 8 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8 Entnahme und Bildung der Proben



(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:

1.
die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,

2.
das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,

3.
bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,

4.
bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,

5.
bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.

(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.

(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.

(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf

1.
zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,

2.
bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe

nicht unterschreiten.

(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.

(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.



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Frühere Fassungen von § 8 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 27.07.2006 BGBl. I S. 1818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entnahme und Bildung der Proben  ... unterschreiten." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entnahme und Bildung der Proben (1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem ...