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Änderung § 2 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung vom 07.02.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. eine Partie: | |
(Text alte Fassung) die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, | (Text neue Fassung) die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, |
2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, 3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, 4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe, 5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. |
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