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§ 7 - Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
V. v. 14.12.1994 BGBl. I S. 3812; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 424-1-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 424-1-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Gemeinsame Vorschriften
(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
- 1.
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;
- 2.
- Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;
- 3.
- formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere
- a)
- Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist,
- b)
- Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,
- c)
- Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters.
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
- 1.
- Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
- 2.
- Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- 3.
- Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
- 4.
- Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 15. Oktober 2008 BGBl. I S. 1995 m.W.v. 1. November 2008
Frühere Fassungen von § 7 WahrnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008 BGBl. I S. 1995 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung vom 18.12.2007 BGBl. I S. 3008 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WahrnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WahrnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WahrnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 5 AgrarGeoSVAV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Übergangsregelung ...
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
Artikel 3 MarkenVuaÄndV Änderung der Wahrnehmungsverordnung
... registrierten Marken." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe §§ 1 bis 6" durch die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
Artikel 1 2. WahrnVÄndV
... durch das Wort Tarifbeschäftigte" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Gemeinsame Vorschriften (1) ... ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Gemeinsame Vorschriften (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 ...
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