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Änderung § 4 WahrnV vom 01.01.2008
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§ 4 WahrnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 4 WahrnV n.F. (neue Fassung) in der am 10.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 |
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(Text alte Fassung) § 4 Geschmacksmusterstelle | (Text neue Fassung)§ 4 Designstellen und Designabteilungen |
(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut. (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind. (3) (weggefallen) | (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut. (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind. (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut: 1. formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Aufforderung an den Einreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu beseitigen; 2. Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 3. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft. |
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