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Synopse aller Änderungen der WahrnV am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 2. WahrnVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WahrnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WahrnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | WahrnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen | |
(Text alte Fassung) (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: 1. (weggefallen) 2. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes; 3. Feststellung, daß das Patent wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist; 4. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung; 5. Entscheidung über Anträge auf a) Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers oder des Vertreters betrifft, b) Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung; 6. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat, b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Einsicht in die Akten oder die Erfinderbenennung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt wird; 7. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere | (Text neue Fassung) (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 1. formelle Bearbeitung von Patentanmeldungen, insbesondere |
a) Aufforderung zur Beseitigung formeller Mängel und zur Einreichung der Erfinderbenennung, b) Zurückweisung der Anmeldung, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nach Buchstabe a die Mängel nicht beseitigt hat, es sei denn aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat, c) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen, | |
d) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag, wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt, e) Feststellung, daß die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist, f) Feststellung, daß die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt; 8. formelle Bearbeitung von Recherchen- und Prüfungsanträgen, einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt; | d) Feststellung, dass die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt (§ 40 Abs. 4 des Patentgesetzes) oder der Prioritätsanspruch verwirkt ist (§ 41 Abs. 1 Satz 3 des Patentgesetzes) oder die Priorität nicht fristgerecht beansprucht wurde oder die Prioritätserklärung aus sonstigen Gründen formell unwirksam ist, e) Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt, f) Feststellung, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr für das Anmeldeverfahren oder einer Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag oder wegen nicht fristgerechter Stellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gilt, g) Feststellung, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt; 2. Prüfung der Anmelderidentität oder einer wirksamen Rechtsnachfolge bei Inanspruchnahme einer Priorität; 3. formelle Bearbeitung von Recherche- und Prüfungsanträgen einschließlich der Feststellung, dass der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen oder wegen eines früher eingegangenen Antrags als nicht gestellt gilt; 4. Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von nicht fällig gewordenen Gebühren nach § 10 Abs. 1 des Patentkostengesetzes sowie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung von fällig gewordenen und verfallenen Gebühren mit Ausnahme der Beschwerdegebühr und der Einspruchsgebühr; 5. Feststellung, dass das Patent wegen nicht rechtzeitig erfolgter Abgabe der Erfinderbenennung oder wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr mit dem Verspätungszuschlag erloschen ist; 6. Bearbeitung von Lizenzbereitschaftserklärungen und ihrer Rücknahme mit Ausnahme der Festsetzung oder Änderung der angemessenen Vergütung; 7. Entscheidung über Anträge auf a) Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Patents betrifft, b) Eintragung oder Löschung eines Registervermerks über die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung, c) Eintragung eines Registervermerks über die Eröffnung oder die Beendigung eines Insolvenzverfahrens, über eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, über eine Verpfändung oder über ein sonstiges dingliches Recht; 8. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht; |
9. formelle Bearbeitung des Einspruchsverfahrens; | |
10. formelle Bearbeitung des Beschränkungsverfahrens, einschließlich der Feststellung, daß der Antrag auf Beschränkung des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt; 11. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Patentamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, daß die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, mit Ausnahme der Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: | 10. formelle Bearbeitung des Beschränkungs- oder Widerrufsverfahrens einschließlich der Feststellung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des Patents wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt; 11. formelle Weiterbearbeitung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundespatentgerichts, insbesondere Weitergabe der vom Bundespatentgericht festgelegten Publikationsunterlagen; 12. Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt; 13. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents und auf fehlende Mutwilligkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Prüfungsstellen und Patentabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Gewährung der Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 2. Aufforderung, Mängel der Patentanmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind, sowie Aufforderung, die Zusammenfassung, die Erfinderbenennung und die für geteilte oder ausgeschiedene Anmeldungen erforderlichen Anmeldungsunterlagen einzureichen; 3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer inländischen oder ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 4. Aufforderung, einen Recherchen- oder Prüfungsantrag auch für die Anmeldung eines Hauptpatents zu stellen; 5. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung des Erteilungsbeschlusses; | |
6. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind. (3) Absatz 1 Nr. 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden. | 6. formelle Bearbeitung der Akten im Rahmen der Patenterteilung, insbesondere a) formelle Bearbeitung der Erteilungsverfügung, b) Vorbereitung der Publikation der Patentschrift; 7. formelle Bearbeitung der Akten im Einspruchsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind; 8. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort des Anmelders oder Inhabers eines Patents, die Änderung von Vertreterangaben oder die Änderung von Angaben zum Zustellungsbevollmächtigten betrifft. (3) Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 8 sowie Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind in Verfahren über ergänzende Schutzzertifikate und Anmeldungen von ergänzenden Schutzzertifikaten entsprechend anzuwenden. |
§ 2 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen | |
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: | (1) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen, insbesondere a) Aufforderung zur Beseitigung sachlicher und formeller Mängel, b) Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen, c) Feststellung, daß die Erklärung der Inanspruchnahme des Anmeldetages einer Patentanmeldung oder die Prioritätserklärung als nicht abgegeben gilt oder daß der Prioritätsanspruch verwirkt ist, d) Feststellung, daß die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr oder wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität als zurückgenommen gilt, e) Gewährung von Anhörungen, f) Zurückweisung der Anmeldung aus formellen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, g) Zurückweisung der Anmeldung aus sachlichen Gründen, denen der Anmelder nicht widersprochen hat, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Zurückweisung zugestimmt hat, h) Feststellung nach § 4a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, dass eine Eingabe keine rechtswirksame Anmeldung ist, sofern der Leiter der Gebrauchsmusterstelle der Feststellung zugestimmt hat, i) Verfügung der Eintragung des Gebrauchsmusters; 2. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt; | |
3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Rolleneintragung, die die Person des Anmelders oder Inhabers des Gebrauchsmusters oder seines Vertreters betrifft; 4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht a) in vollem Umfang, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat, b) hinsichtlich formeller Erfordernisse, soweit die Einsicht in die Akten nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt wird; | 3. Entscheidung über Anträge auf Änderung einer Registereintragung, die die Person, den Namen oder den Sitz des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters betrifft; 4. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht; |
5. formelle Bearbeitung des Löschungsverfahrens, insbesondere a) Aufforderung, formelle Mängel des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters zu beseitigen sowie im Feststellungsverfahren das besondere Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, b) Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt, c) Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung, d) Löschung, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters dem Löschungsantrag nicht widersprochen, den Widerspruch zurückgenommen oder in die Löschung eingewilligt hat; | |
6. (weggefallen) (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: | 6. Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Anmeldeverfahren, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, es sei denn, der Antrag ist aufgrund Fehlens hinreichender Aussicht auf Eintragung des Gebrauchsmusters zurückzuweisen; 7. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Aufforderung, Mängel der Gebrauchsmusteranmeldung zu beseitigen, soweit die Mängel nur formeller Art und ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind; 2. Aufforderung, im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität oder des Anmeldetages einer Patentanmeldung die erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 3. formelle Bearbeitung von Recherchenanträgen einschließlich der Feststellung, daß der Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühr als zurückgenommen gilt; 4. Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Eintragung des Gebrauchsmusters; 5. Gewährung von Akteneinsicht, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit die Einsicht jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; | |
6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind. | 6. formelle Bearbeitung der Akten im Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen, soweit diese ohne weitere technische oder rechtliche Beurteilung feststellbar sind; 7. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Gebrauchsmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft. |
§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung | |
Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden. | Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden. |
§ 4 Geschmacksmusterstelle | |
(1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut. | (1) Mit der Wahrnehmung von Geschäften der Geschmacksmusterstelle, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut. |
(2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Geschmacksmustergesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes) vorbehalten sind. | |
(3) (weggefallen) | (3) Mit der Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Anmelders oder Inhabers eines Geschmacksmusters oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft, werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut. |
§ 5 Markenabteilungen | |
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: | (1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register; 2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahren in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist; 3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen; | |
4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Marke oder anderer Personen in das Register; | 4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft; |
5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke, einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung; | |
6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist; | 6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke; |
7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt; 8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken; 9. Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von a) Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber, b) Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung, c) Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke, d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber; 10. Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist; 11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz; 12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht; | |
13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut: | 13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen; 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; | |
4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken. | 4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken; 5. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6, einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist; 6. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft. |
§ 6 Markenstellen | |
Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte betraut: | Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen werden auch Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: |
1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung angemeldeter Marken zu beseitigen; 2. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 3. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 4. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. | |
§ 7 Gemeinsame Vorschriften | |
(1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat, sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern; | (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge; 2. Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann; |
3. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere | |
a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung keine oder eine offensichtlich unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Belegen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist, b) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe, | a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist, b) Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe, |
c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters. | |
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt); 3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt); | (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; 3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; |
4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte. |
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