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Synopse aller Änderungen der WahrnV am 28.06.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 5 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WahrnV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WahrnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | WahrnV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen § 2 Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen § 3 Topographiestelle und Topographieabteilung § 4 Designstellen und Designabteilungen § 5 Markenstellen und Markenabteilungen § 6 (aufgehoben) § 7 Gemeinsame Vorschriften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 8 Übergangsregelung |
§ 8 Aufhebung der Verordnung vom 22. Mai 1970 § 9 Inkrafttreten | |
§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen | |
(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 1. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register; 2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahren in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist; 3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen; 4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft; 5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke; 6. Feststellung des Verzichts einschließlich des Teilverzichts auf eine eingetragene Marke; 7. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke; 8. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt; 9. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken; 10. Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von a) Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber, b) Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung, c) Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke, d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber; 11. Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist; | |
12. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; | 12. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; |
13. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht; 14. 1 formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. 2 Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5. (2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen; 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist; 5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft; 6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken. | |
§ 8 (neu) | § 8 Übergangsregelung |
Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 Nummer 12 in seiner bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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